Amtliche Vermessung
Katastervermessung
· Überprüfung und Festlegung der Flurstücksgrenzen
· Bildung neuer Flurstücke
· Erfassung von Nutzungsgrenzen
· Einmessung von Gebäuden
Im deutschen Liegenschaftskataster sind sämtliche Flurstücke enthalten. Grundstücke sind über das Grundbuch definiert und können aus mehreren Flurstücken bestehen.
Eine Katastervermessung ist eine hoheitliche Tätigkeit, die (je nach Bundesland) lediglich von Vermessungsämtern (Katasterbehörden), Vermessungsstellen, Flurreinigungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden dürfen.
Teilungsvermessungen
Teilungsvermessungen
Bildung neuer Eigentumsgrenzen aufgrund von Verträgen oder auch zur Vorbereitung von Verträgen. Eintragungen in Liegenschaftskataster für grundbuchrechtliche Grundstücksteilungen.
- Grundstückszerlegung
- Flurstückszerlegung
Grenzfeststellungen
Grenzfeststellungen
Ermittlungen der rechtmäßigen und geometrisch richtigen Lage von Grenzpunkten aus historischen Messergebnissen und Abmarkung, auch bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren.
- Kontrolle bestehender Abmarkung von Grenzzeichen
- Grenzfeststellung bei geplanter Grenzbebauung
- Erneuerung / Neuabmarkung verlorener, lagefalscher oder beschädigter Grenzsteine
Vermessung
langestreckter Anlagen
Vermessung langgestreckter Anlagen
Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen. Bei Neubauten, Ausbau oder anderen Veränderungen an Straßen (Straßenschlussvermessung), Bahnen, Gewässern oder auch Dämmen. Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen entlang der Anlage.
Baulandumlegung
Bauandumlegung
Bodenordnungsverfahren (Grundstückstauschverfahren) zur Erschließung und Neugestaltung von Baugebieten, nach dem Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das Grundeigentum wir neu geordnet, um für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen zu lassen.
Gebäudeeinmessungen
Gebäudeeinmessungen / Gebäudeaufnahme
- Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster
- Gebäudeeinmessung (zB für Eigentümer)
- Vermessung des vorhandenen Gebäudebestandes zur Vervollständigung der Flurkarte
Warum ist eine Gebäudeaufnahme notwendig?
Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe sowie über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Deshalb besteht eine gesetzliche Einmessungspflicht für alle Gebäude.
Liegenschaftskataster und Grundbuch liefern einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum. Der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster hat deshalb für den Eigentümer große Bedeutung.
Auf Grundlage der Liegenschaftskarte werden alle Baumaßnahmen und Vorhaben der Gemeinde geplant. Hierbei spielt insbesondere die vorhandene Bebauung eine bedeutende Rolle.
Wann wird eine Gebäudeaufnahme vorgenommen?
Die Aufnahme erfolgt in der Regel zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes.
Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.
Infoflyer
Gebäudeaufnahme durch
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Wer führt die Gebäudeaufnahme durch?
Unser Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur M. Eng. Hagen Magnus Melber führt Gebäudeaufnahmen auf Antrag der Eigentümer durch, ebenso wie die unteren Vermessungsbehörden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Aufnahme von Amts wegen.
Was wird bei einer Gebäudeaufnahme getan?
Die Aufnahme eines Gebäudes für das Liegenschaftskataster umfasst folgende Arbeiten:
- Benachrichtigung der Eigentümer des Grundstücks vor der Einmessung des Gebäudes. Die Anwesenheit des Eigentümers bei den Vermessungsarbeiten ist nicht erforderlich. Der Messtrupp ist berechtigt, das Grundstück zu betreten
- Ermittlung der Länge der Gebäudeseiten
- Einmessung der Lage des Gebäudes innerhalb des Flurstücks
- Beschreibung des aufgenommenen Gebäudes in einem Fortführungsnachweis
- Darstellung des Gebäudes in den Daten des Liegenschaftskatasters
Wonach richten sich die Leistungen bei der Gebäudeaufnahme?
Die Pflicht zur Gebäudeaufnahme für den Eigentümer ergibt sich aus § 5 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg.
Das Recht zur Durchführung der Gebäudeaufnahme für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure hat seine Grundlage im § 12 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg sowie in der ÖbVI- Berufsordnung.
Die Kosten, die für die Gebäudeaufnahme erhoben werden, sind in der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) festgeschrieben und für alle durchführenden Stellen einheitlich.
Wer ist Kostenschuldner?
Aus dem Interesse an der Sicherung des Eigentums an Grundstück und Gebäuden und der Vollständigkeit und der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters ergibt sich die Gebührenpflicht für den Eigentümer.
Gesetze und Verordnungen
- Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
- ÖbV-Berufsordnung
- Gebührenverordnung MLR